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§ 15 gilt für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare, die sich mit am selben Amtssitz bestellten Notarinnen und Notaren gemäß § 9 Absatz 1 der Bundesnotarordnung zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben, entsprechend. Dritte oder Dritter im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c ist auch eine Sozia oder ein Sozius einer in § 9 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Verbindung.
Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der…
Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine…
Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält,…
Der Notar hat die von ihm beschäftigten Personen bei ihrer Einstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die…
Die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung durch Notarinnen und Notare bedarf der Genehmigung.…
die Erteilung der Genehmigung zur Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung von Notarinnen und Notaren oder zur gemeinsamen Nutzung von Geschäftsräumen sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.