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Soweit die Ausübung der in den §§ 3 bis 6 bezeichneten Befugnisse nicht übertragen ist, wird diese Befugnis von dem für Justiz zuständigen Ministerium wahrgenommen.
Dem für Justiz zuständigen Ministerium bleiben ferner vorbehalten
Entscheidungen über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 37 Beamtenstatusgesetz),
die Zustimmung zur Auslandsdienstreise einer Richterin oder eines Richters in Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts mit Ausnahme der Dienstreise in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in die Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz und
die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) aus Anlass der Bewerbung um ein Amt
als Präsidentin oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
als Präsidentin oder Präsident eines Oberlandesgerichts,
als Präsidentin oder Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
als Präsidentin oder Präsident eines Finanzgerichts,
als Präsidentin oder Präsident eines Landesarbeitsgerichts und
als Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt;
die Befugnis zur Überbeurteilung nach § 6 Absatz 1 Nummer 10 bleibt unberührt.
Dem für Justiz zuständigen Ministerium bleiben vorbehalten:
Die Ermächtigungen der Landesregierung im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des…
Dem für Justiz zuständigen Ministerium bleiben ferner vorbehalten
Auf das Ministerium übertragen werden die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch, wenn ein solcher stattfindet, und die Vertretung des…
der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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