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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dürfen nicht zu Notarvertreterinnen oder Notarvertretern bestellt werden.
Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Die ständige…
Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,
Angelegenheiten einer Person, deren vertretungsberechtigtem Organ der Notar oder eine Person im Sinne der Nummer 4 angehört,
Übt im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 ein Notar sein Amt nicht persönlich aus, so gilt bei einem hauptberuflichen Notar Absatz 1 entsprechend. Bei einem…
der Bestellung des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin zum Vertreter oder zur Vertreterin eines anderen Notars oder einer anderen…
Die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung durch Notarinnen und Notare bedarf der Genehmigung.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.