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Eine auf längstens drei Monate begrenzte erstmalige Beschäftigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, die dem Zweck des Erwerbs praktischer Kenntnisse und Erfahrungen zur beruflichen Entscheidungsfindung dient (Praktikum), ist der Aufsichtsbehörde abweichend von § 17 Absatz 1 lediglich anzuzeigen. Der Beschäftigung steht nicht entgegen, dass der Notarin oder dem Notar bereits die Beschäftigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiter im Sinne von § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nach § 17 genehmigt ist.
Der Anwärterdienst soll in mindestens zwei Abschnitten bei verschiedenen Notarinnen und Notaren geleistet werden. Während der ersten drei Jahre der Anwärterzeit…
Das Berufspraktikum wird in einem Arbeitsverhältnis in Einrichtungen der Familienpflege oder in anderen Bereichen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten des…
Nach Vollendung des ersten Ausbildungshalbjahres sowie des ersten Ausbildungsjahres äußert sich die Notarin oder der Notar, der oder dem die Notarassessorin…
eine nachfolgende praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, die auf den während des Studiums erworbenen…
Die Anrechnung von Zeiten im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung und § 13 darf einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren nicht überschreiten;…
Die Ausbildung für den Beruf nach Landesrecht wird unter Nutzung der in den Lernbereichen der Stundentafeln gegebenen Bandbreitenregelungen um Inhalte des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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