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Nach Ablauf des ersten Jahres des Anwärterdienstes prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Rheinischen Notarkammer anhand der Beurteilung und der Beurteilungsbeiträge unter Einschluss der Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer, ob die Notarassessorin oder der Notarassessor für das Notaramt geeignet ist und voraussichtlich nach einer Ausbildung von zwei weiteren Jahren das Ziel des Anwärterdienstes erreichen wird.
Nach Vollendung des ersten Ausbildungshalbjahres sowie des ersten Ausbildungsjahres äußert sich die Notarin oder der Notar, der oder dem die Notarassessorin…
nach Ablauf des ersten Anwärterdienstjahres, ob der Notarassessor oder die Notarassessorin für das Amt des Notars oder der Notarin geeignet ist und ob er oder…
Tätigkeiten als Notarvertreterin oder Notarvertreter, Notariatsverwalterin oder Notariatsverwalter sowie in der Geschäftsführung der Standesorganisationen oder…
Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des…
Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Entscheidung über das Gesuch veranlasst die Präsidentin oder…
Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.