Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Notarassessorin oder der Notarassessor hat eine Dienstunfähigkeit der ausbildenden Notarin oder dem ausbildenden Notar unverzüglich anzuzeigen. Bei einer länger als drei Tage dauernden Verhinderung unterrichtet die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar die Rheinische Notarkammer; auch die Wiederaufnahme des Anwärterdienstes ist mitzuteilen. In den Fällen des § 4 Absatz 3 ist die Rheinische Notarkammer über Beginn und Ende der Dienstunfähigkeit zu unterrichten.
Die Rheinische Notarkammer kann als Nachweis für den Grund der Dienstunfähigkeit die Vorlage einer ärztlichen oder, soweit sie dies für erforderlich hält, einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
Über das Vorliegen von Rücktritt und Versäumnis und deren Rechtsfolgen nach § 7e der Bundesnotarordnung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes durch…
Der Präsident oder die Präsidentin der Notarkammer kann verlangen, dass der Notarassessor oder die Notarassessorin die Dienstunfähigkeit durch Vorlage eines…
Dienstunterbrechungen infolge von Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes (§ 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung) bis zu einem…
Nach Vollendung des ersten Ausbildungshalbjahres sowie des ersten Ausbildungsjahres äußert sich die Notarin oder der Notar, der oder dem die Notarassessorin…
Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.