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Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die hauptamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen der Vergabekammern gelten § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 2 sowie § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Dienstaufsicht.
Für die ehrenamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen der Vergabekammern gelten § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 2 sowie § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend. Die Bestellung ist auch zurückzunehmen, wenn ein ehrenamtlicher Beisitzer oder eine Beisitzerin seine oder ihre Pflichten gröblich verletzt hat.
Die Nichtigkeit einer Bestellung kann erst geltend gemacht werden, nachdem das für Wirtschaft zuständige Ministerium sie bestandskräftig festgestellt hat.
Die allgemeinen Bestimmungen über die Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen und von ehrenamtlicher Tätigkeit bleiben unberührt.