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Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen hat ihren Sitz bei der Bezirksregierung Münster. Sie ist als Stabsstelle eingerichtet und der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten direkt zugeordnet.
Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen übt ihre Tätigkeit gemäß § 157 Absatz 1 GWB im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die hauptamtliche Beisitzerin oder der hauptamtliche Beisitzer der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen müssen die Anforderungen an die Mindestqualifikation gemäß § 157 Absatz 2 Satz 2 GWB über die Befähigung zum Richteramt erfüllen. Darüber hinaus können auch Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes, zweites Einstiegsamt, zu zusätzlichen hauptamtlichen Beisitzerinnen oder hauptamtlichen Beisitzern bestellt werden.
Die Mitglieder der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Verfahren befasst werden, bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung mitgewirkt oder bei denen sie eigene oder Interessen von Bieterinnen, Bietern, Bewerberinnen oder Bewerbern wahrgenommen haben. § 54 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in Verbindung mit den §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) jeweils in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen gibt sich im Einvernehmen mit den für Wirtschaft, für Finanzen und für Inneres zuständigen Ministerien sowie im Benehmen…
Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen gemäß den §§ 103 bis 105 des Gesetzes…
In Nordrhein-Westfalen sind die Vergabekammer Westfalen und die Vergabekammer Rheinland eingerichtet.
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster bestellt die Vorsitzenden sowie die hauptamtlichen Beisitzerinnen und…
Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen und den Vergabekammern anderer Länder oder des Bundes bestimmt sich gemäß §…
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Bestellungen zu Vorsitzenden und hauptamtlichen Beisitzerinnen und Besitzern der Vergabekammern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.