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Die Übersetzerermächtigung und das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, sind auf höchstens fünf Jahre befristet zu erteilen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu fünf Jahren ist unter den Voraussetzungen des § 3 zulässig.
Die Übersetzerermächtigung oder das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer oder die Dolmetscherin oder der Dolmetscher a) die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr erfüllt oder b) wiederholt fehlerhafte Sprachübertragungen ausgeführt hat.
Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Behörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in…
Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher…
Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden.…
Die Anerkennung nach § 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach § 1 auch nach Ablauf der…
Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag des Dolmetschers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen,…
Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.