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Werden bei der ersten Bildung oder bei einer späteren Veränderung der Amtsgerichtsbezirke die Grenzen der Landgerichtsbezirke überschritten, so zieht eine solche Überschreitung von selbst die Veränderung der beteiligten Landgerichtsbezirke nach sich. §§ 38-39
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.