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Zur allgemeinen Beeidigung haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung nach § 189 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu leisten.
Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) hinzuweisen. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 des Verpflichtungsgesetzes gelten entsprechend.
Über die Beeidigung und die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Zur Vorlage bei Gerichten und Staatsanwaltschaften erhalten Dolmetscherinnen und Dolmetscher eine Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung, Übersetzerinnen und Übersetzer eine Bescheinigung über die erteilte Ermächtigung. Ferner erhalten sie eine Abschrift über die Niederschrift der Verpflichtung.
Der ermächtigte Übersetzer und die ermächtigte Übersetzerin sind verpflichtet, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des nach § 8 zuständigen Landgerichts die persönliche Unterschrift zu hinterlegen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts kann auf Antrag bestätigen, dass die Unterschrift von der Übersetzerin oder dem Übersetzer herrührt und dass sie oder er mit der Anfertigung derartiger Übersetzungen betraut ist.
Für die Übersetzung muß, falls der Notar nicht selbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden. Für den Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend. Ist der…
Wer persönlich und fachlich geeignet ist, kann auf Antrag als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt, als Übersetzerin oder Übersetzer zur…
Die ermächtigte Übersetzerin und der ermächtigte Übersetzer sind verpflichtet, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des nach § 36 Absatz 2 zuständigen…
eine Niederschrift zu fertigen und
Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen…
Die Übersetzerermächtigung oder das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Übersetzerin oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.