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Unberührt bleiben die besonderen Vorschriften, welche bei der Versteigerung der Grundstücke gewisser juristischer Personen zu beobachten sind.
Vorschriften über die Beurkundung von freiwilligen Versteigerungen; dies gilt nicht für die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen…
Die besonderen Rechte der bestehenden Kreditverbände bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der zu ihnen gehörigen oder von ihnen beliehenen Güter…
Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
Die Vorschriften über Rentengüter bleiben unberührt. Verteilung von Reallasten
Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters bleiben unberührt.
Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.