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Auf die freiwillige gerichtliche Versteigerung eines Bergwerkseigentums, eines unbeweglichen Bergwerksanteils sowie einer selbständigen Kohlenabbaugerechtigkeit finden außer den Artikeln 33, 66 bis 75 dieses Gesetzes die Artikel 18, 20 des Ausführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung. Sechster Abschnitt Amtsstellung der Notare
Die Vorschriften der §§ 172 bis 184 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gelten mit den Änderungen, die sich aus den §§ 60 bis 70…
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Bergwerkseigentums sowie eines unbeweglichen Bergwerksanteils gelten die besonderen Vorschriften der…
Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Absatz 2 der Grundbuchordnung finden auf das Bergwerkseigentum, auf unbewegliche…
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Bergwerkseigentums, eines unbeweglichen Bergwerksanteils... gelten die besonderen Vorschriften der…
Die Vorschriften der §§ 172 bis 184 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gelten mit den Änderungen, die sich aus dem ersten und…
Auf die Zwangsversteigerung eines Bergwerkes oder eines Bergwerksanteils nach den §§ 159, 161, 162, 234, 235 g des Allgemeinen Berggesetzes finden die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.