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Das Bergwerkseigentum wird durch die Verleihung begründet sowie durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben.
Die für selbständige Gerechtigkeiten geltenden Vorschriften der Art. 22, 28 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899, der Art. 15 bis 22 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 und des Art. 76 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 finden auf das nach § 38 c Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht Anwendung.
Bei der Bestellung eines Gewinnungsrechts ist für dieses ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Die Anlegung wird auf dem Grundbuchblatte des Bergwerks vermerkt.
Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte…
Für die Befugnis des Grundeigentümers, bei der Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze nach Maßgabe dieses Gesetzes andere Bodenschätze…
Während des Bestehens eines nach Abs. 1 begründeten Gewinnungsrechts finden alle Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechte und Pflichten des…
Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Bergwerkseigentümern zu, so hat jeder Teil das Recht, bei…
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Berechtigung als Bergwerkseigentum im Grundbuch eingetragen ist, die sich auf einen vor dem…
Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung und dieses Gesetzes finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auf Bergwerke... und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.