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Zu den Beteiligten gehört in jedem Falle der Repräsentant oder Grubenvorstand.
Der Repräsentant oder Grubenvorstand beruft die Gewerkenversammlungen.
Der Repräsentant oder Grubenvorstand bedarf eines besonderen Auftrages der Gewerkenversammlung,
Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in ihren Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet.
Als Repräsentant oder Mitglieder des Grubenvorstandes können auch Personen bestellt werden, die nicht Gewerken sind.
die Gemeinde.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.