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Der Repräsentant oder Grubenvorstand bedarf eines besonderen Auftrages der Gewerkenversammlung,
wenn es sich um Gegenstände handelt, die nur von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln aller Kuxe oder nur mit Einstimmigkeit beschlossen werden können;
wenn Beiträge von den Gewerken erhoben werden sollen.
Der Repräsentant oder Grubenvorstand beruft die Gewerkenversammlungen.
Ist die Mehrheit aller Kuxe nicht vertreten, so sind sämtliche Gewerken zu einer zweiten Versammlung einzuladen.
Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in Gewerkenversammlungen.
erhoben werden.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken anwesend oder unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu einer Versammlung…
Die Kuxscheine sind nach Wahl des Gewerken über die einzelnen Kuxe oder über eine Mehrheit derselben auszustellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.