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Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine oberbergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerkes... beizufügen...
Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine bergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des…
Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.
Ist der Antrag von einem nach § 20 Absatz 3 des Bundesberggesetzes Berechtigten gestellt, so sind mit dem Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung…
Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine vom Oberbergamt oder notariell beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufügen.
Ist der Antrag von einem nach § 159 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes Berechtigten gestellt, so sind mit dem Beschlusse, durch den die Zwangsversteigerung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.