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Die Vorschriften, nach welchen im Falle der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt wird, bleiben in Kraft. Die Verteilung ist bei der Auseinandersetzungsbehörde zu beantragen. Kündigungsrecht bei Hypotheken und Grundschulden
Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der…
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu…
Das Recht zur Kündigung steht einem Grundstückseigentümer allein zu, wenn die auf seinem Grundstück befindliche Teilfläche selbständig nutzbar ist. Das…
Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden.
Die Vorschriften über Rentengüter bleiben unberührt. Verteilung von Reallasten Artikel 31 Die Vorschriften, nach welchen im Falle der Teilung eines mit einer…
Der Eigentümer und jeder der im Abs. 1 bezeichneten Realberechtigten kann die Eröffnung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen. Für das Verfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.