SchuldRAnpG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 53 SchuldRAnpGKündigung bei abtrennbaren TeilflächenGesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet · Kapitel 4, Abschnitt 3 § 52§ 54 Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden.