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Die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung durch Notarinnen und Notare bedarf der Genehmigung. Die Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters die persönliche Amtsausübung durch die Notarin oder den Notar nicht gefährdet und sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen. Sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden.
Eine Gefährdung der persönlichen Amtsausübung durch die Notarin oder den Notar oder sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung in der Regel entgegen, wenn
die Notarin oder der Notar bereits zwei solche Mitarbeiterinnen oder zwei solche Mitarbeiter beschäftigt, wobei Teilzeitbeschäftigte nur anteilig zu berücksichtigen sind, ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden,
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder
die Ausbildung und Laufbahn des Nachwuchses für das Notaramt gefährdet sind, insbesondere die Beschäftigung der im Anwärterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen befindlichen Notarassessorinnen oder Notarassessoren nicht gewährleistet erscheint.
Die Gesamtzahl der bei einer Notarin oder einem Notar beschäftigten juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf drei Personen nicht übersteigen.
Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht…
Die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung insbesondere entgegen, wenn
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin die persönliche Amtsausübung des Notars…
Das beamtete Personal bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn es bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in…
§ 15 gilt für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare, die sich mit am selben Amtssitz bestellten Notarinnen und Notaren gemäß § 9 Absatz 1 der Bundesnotarordnung…
Notare und Notarinnen dürfen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen mit Befähigung zum Richteramt, mit Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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