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Die Verjährung von Ansprüchen
der Kirchen, der Geistlichen und der sonstigen Kirchenbeamten wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen,
auf Zahlung der von einer Verwaltungsbehörde, einem Verwaltungsgericht oder einer Auseinandersetzungsbehörde nicht oder zu wenig eingezogenen Kosten,
der Ortsbehörden wegen der Gebühren für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für ihre Tätigkeit als gerichtliche Hilfsbeamte,
auf Rückerstattung von Kosten, die von einer öffentlichen Behörde mit Unrecht erhoben sind,
auf Rückstände von Verkehrsabgaben, die infolge einer besonderen Berechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind,
richtet sich, soweit sie nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in entsprechender Anwendung.
die Ansprüche der Ortsbehörden wegen der Gebühren für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für ihre Tätigkeit als gerichtliche Hilfsbeamte;
erhoben werden.
auf Ersuchen der zuständigen Behörde.
in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.
Verjährung gewisser Ansprüche
Verwaltungsgebühr,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.