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Die aus Beiträgen oder Gefällen der Bergwerksbesitzer gebildeten Bergbauhilfskassen, nämlich: 1., 2.,
die Märkische Berggewerkschaftskasse,
die Essen-Werdensche Berggewerkschaftskasse,
5., 6., gehen mit dem 1. Januar 1864 in die Verwaltung der Besitzer der beteiligten Bergwerke über.
bei der Bergverwaltung:
den dem Bergwerke beizulegenden Namen.
den Namen des Bergwerks,
aus Titel III Abschnitt 1 ,,Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen" die §§ 58 und 59;
Titel III Abschnitt 1 ,,Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen" §§ 58 bis 63;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.