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Die Bergbauhilfskassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Organe sind die Generalversammlung und der Vorstand. (1 a) Die Bergbauhilfskassen können sich nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umwandeln.
Die Verwaltung wird durch ein von den Besitzern der beteiligten Bergwerke festzustellendes Statut geregelt, welches den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufen darf und der Bestätigung der Bezirksregierung Arnsberg unterliegt.
Die Verwendungen aus den Bergbauhilfskassen erfolgen nach näherer Bestimmung des Statuts zur Hebung und Förderung des Bergbaus sowie zur Unterstützung solcher Anlagen und Unternehmungen, welche allen oder mehreren Beteiligten zum Vorteil gereichen. Die Bergbauhilfskassen sind Träger berufsbildender Schulen sowie der Fachhochschule Bergbau; näheres wird durch das Statut geregelt. Die Bergbauhilfskassen sind verpflichtet, im Gesamtinteresse der Beteiligten Einrichtungen zur Vornahme von Prüfungen und Abnahmen nach § 65 Nr. 3 und 4 Bundesberggesetz zu errichten und zu unterhalten, sofern die ordnungsgemäße Vornahme dieser Prüfungen nicht durch eine vorhandene Stelle gewährleistet ist; über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Bezirksregierung Arnsberg. Die Bergbauhilfskassen gewährleisten, daß die Forschungs- und Entwicklungsarbeit der im Gesamtinteresse der Beteiligten bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen den Erfordernissen der Grubensicherheit entspricht.
Die Erhebung von Beiträgen kann durch das Statut mit Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg angeordnet werden.
Spätere Abänderungen des festgestellten Statuts sowie die Beschlußfassung über die Umwandlung der Kasse erfolgen durch die Generalversammlung. Sie bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg; diese darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kasse nicht beeinträchtigt wird. Im Falle der Umwandlung legt die Generalversammlung mit Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg deren Art und Weise, insbesondere den Gesellschaftsvertrag, fest und bestimmt, welche Person oder welche Personen die Geschäftsanteile erhalten.
Die Verwaltung der Bergbauhilfskassen erfolgt unter der Aufsicht der Bezirksregierung Arnsberg durch einen Vorstand, welcher von den Alleinbesitzern und…
für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe die Bezirksregierung Arnsberg,
Der Verband ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgabe über das von den Unternehmen des rheinischen Braunkohlentagebaues innerhalb und außerhalb des…
Der festgestellte Etat wird der Bezirksregierung Arnsberg eingereicht. Dasselbe ist befugt, alle statutenwidrigen Ansätze zu streichen ....
Grundwasser ist innerhalb des Bergwerksbetriebes sowie der sonstigen Aufbereitungsanstalten und Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des…
bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, die Bezirksregierung Arnsberg;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.