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Die Bezirksregierung Arnsberg ernennt zur Ausübung des Aufsichtsrechts einen Kommissar, welcher befugt ist, an allen Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung der Beteiligten teilzunehmen.
Zeit und Ort der Sitzung sowie der Gegenstand der Beratung muß dem Kommissar zur Vermeidung der Ungültigkeit der gefaßten Beschlüsse mindestens drei Tage vorher angezeigt werden. Der Kommissar kann die Aussetzung jedes statutenwidrigen Beschlusses vor Schluß der betreffenden Sitzung anordnen. Über die Aufrechterhaltung der Aussetzung hat die Bezirksregierung Arnsberg, welcher der Kommissar sofort davon Anzeige zu machen hat, binnen zehn Tagen ... zu entscheiden.
Der Vorstand ist jederzeit verpflichtet, der Bezirksregierung Arnsberg und deren Kommissar auf Verlangen die Einsicht der über seine Verhandlungen zu führenden…
Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde und der Bezirksregierung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen…
Die Bezirksregierung Arnsberg ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 99 Absatz 3…
Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde und der im Genossenschaftsgebiet zuständigen Bezirksregierungen kann…
Zuständige Behörde nach dem Markscheidergesetz ist die Bezirksregierung Arnsberg.
Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde und der Bezirksregierung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.