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Durch das Statut können die im § 5 den Generalversammlungen überwiesenen Funktionen ganz oder teilweise dem Vorstande übertragen werden.
Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliederversammlung die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3, 5 bis 9 und 11 durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei…
Alle dem GSR im Rahmen dieses Beschlusses übertragenen Befugnisse werden durch den Generalsekretär des Rates ausgeübt. Der Generalsekretär des Rates ist…
Der Generalsekretär kann seine Befugnisse dem Generaldirektor der Verwaltung ganz oder teilweise übertragen, soweit es sich um die Anwendung des Statuts und der…
Abweichend von Absatz 1 kann in der Satzung bestimmt werden, daß in den Fällen der Nummern 4, 5, 8, 9 und 10 die Entscheidung ganz oder teilweise dem Vorstand…
Die Miteigentümerversammlung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nummer 1 auf den Vorstand übertragen.
Beschlüsse der Hauptversammlung können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.