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Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in ihren Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
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Der Repräsentant oder Grubenvorstand beruft die Gewerkenversammlungen.
Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet.
erhoben werden.
Statt eines Repräsentanten kann die Gewerkschaft einen aus zwei oder mehr Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen.
sowie in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.