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Soweit dieser Titel nichts anderes bestimmt, sind die durch Bestellung eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes entstehenden Rechtsverhältnisse nach den allgemeinen Vorschriften über die Vollmacht und den Auftrag zu beurteilen.
Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.
Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet.
Der Repräsentant oder Grubenvorstand bedarf eines besonderen Auftrages der Gewerkenversammlung,
Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in ihren Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
Zu den Beteiligten gehört in jedem Falle der Repräsentant oder Grubenvorstand.
Statt eines Repräsentanten kann die Gewerkschaft einen aus zwei oder mehr Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.