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Die Wahl erfolgt in einer nach § 113 beschlußfähigen Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit. Ist eine solche bei der ersten Abstimmung nicht vorhanden, so werden die beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bei Ermittlung der in die engere Wahl zu bringenden zwei Personen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit ebenfalls das Los.
Die Niederschrift über die Wahlverhandlung ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden. Eine Ausfertigung wird dem Repräsentanten oder dem Grubenvorstande zu seiner Legitimation erteilt.
Gewählt sind jeweils in ihrer Gruppe die Kandidaten, auf die nach dem Ergebnis der Auszählung die meisten gültigen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit…
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend dazu ist eine geheime Wahl durchzuführen, wenn…
1Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 2Ergibt sich keine solche Mehrheit, kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in…
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.