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Zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Bezirksregierung Arnsberg soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.
Zuständige Behörde für
die Feststellung des Wertes nach § 31 Absatz 2 Satz 2,
die Zustimmung nach § 79 Absatz 3 Satz 1,
die Bestimmung nach § 173 Absatz 1
des Bundesberggesetzes ist das für Bergrecht zuständige Ministerium.
Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Absatz 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes wird auf das für Bergrecht zuständige…
Das Bergamt ist zuständige Behörde für die Ausführung der §§ 39 Abs. 3, 50 bis 57, ausgenommen Vorhaben, die von den Absätzen 1 und 2 erfasst werden, §§ 60, 63,…
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist die Behörde nach § 12 Absatz 1.
Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung,
die Aufgaben nach § 29 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.