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Die Bergämter bilden innerhalb ihrer Bezirke die erste Instanz in allen Geschäften, die nach diesem Gesetz der Bergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich den Oberbergämtern übertragen sind.
Sie handhaben insbesondere die Bergaufsicht ... Bezüglich der ihrer Aufsicht unterstehenden Anlagen und Betriebe stehen ihnen... die Befugnisse und Obliegenheiten der im § 139 b der Gewerbeordnung bezeichneten Aufsichtsbeamten zu.
Die Oberbergämter bilden die Aufsichts- und Beschwerdeinstanz für die Bergämter.
Die Bergbehörden sind: die Bergämter, die Oberbergämter, der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Der Bergbau steht unter der Aufsicht der Bergbehörden.
Die Oberbergämter sind befugt, für den ganzen Umfang oder für einzelne Teile ihres Verwaltungsbezirks Bergverordnungen über die im § 196 bezeichneten…
Der Bergwerksbesitzer, die nach § 74 bestellten Personen sowie der Betriebsrat sind aufErfordern verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienst das Bergwerk…
Zuständige Behörde im Sinne des § 139b Abs. 6 der Gewerbeordnung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an Stelle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.