Gesetze
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Das Bergamt ordnet die zur Rettung der verunglückten Personen oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maßregeln an.
Die zur Ausführung dieser Maßregeln notwendigen Arbeiter und Hilfsmittel hat der Besitzer des Bergwerks zur Verfügung zu stellen.
Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
Der Bergwerksbesitzer hat sich, soweit erforderlich, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse anderer Personen zu bedienen. Diese haben im Rahmen der…
Der Bergwerksbesitzer, die nach § 74 bestellten Personen sowie der Betriebsrat sind aufErfordern verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienst das Bergwerk…
Ereignet sich auf einem Bergwerke unter oder über Tage ein Unglücksfall, der den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat,…
Dem Bergwerksbesitzer obliegt die verantwortliche Leitung des Betriebes; er hat insbesondere für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu sorgen.
Sobald auf einem Bergwerk eine Gefahr hinsichtlich der in § 196 bezeichneten Gegenstände eintritt, ist dem Bergamt hiervon Anzeige zu machen. Der…
Dieselbe Befugnis steht den Eigentümern angrenzender Bergwerke zu.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.