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Wer vorsätzlich eine der in § 207 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine dieser Handlungen aus Gewinnsucht begeht. Der Versuch ist strafbar.
Wer in den Fällen des Absatzes 1
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
erhoben werden.
Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Fünfter Teil…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.