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Die Bergämter verfolgen strafbare Handlungen nach § 208. Die Vorschrift des § 163 StPO gilt entsprechend. Zehnter Titel Besondere Bestimmungen §§ 210, 211
Titel IX ,,Von der Bergaufsicht" §§ 196 bis 209 a;
Das Bergamt ordnet die zur Rettung der verunglückten Personen oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maßregeln an.
Titel VIII ,,Von den Bergbehörden";
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Bereich der Betriebe, die der…
Für bergbauliche Versuchsstrecken gelten die §§ 67 bis 71, 73 bis 77 und die Vorschriften des VIII. und IX. Titels des Allgemeinen Berggesetzes entsprechend.
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Bergwerkseigentums, eines unbeweglichen Bergwerksanteils... gelten die besonderen Vorschriften der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.