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Zu dem Termin (§ 28) werden
diejenigen Muter, deren Rechte wegen der Lage ihrer Fundpunkte oder Felder mit dem begehrten Felde bereits in Widerspruch stehen oder doch in Widerspruch geraten können,
die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder teilweise überdeckten und der benachbarten Bergwerke zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Eröffnen vorgeladen, daß im Falle ihres Ausbleibens die Bergbehörde lediglich nach Lage der Verhandlungen entscheiden werde.
erhoben werden.
Dieselbe Befugnis steht den Eigentümern angrenzender Bergwerke zu.
Die Felder der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegten Mutungen und bestehenden Bergwerke sind nach Maßgabe desselben (§§ 26 ff.) auf Antrag des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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