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Sobald die Sachlage es gestattet, hat die Bergbehörde einen dem Muter mindestens vierzehn Tage vorher bekanntzumachenden Termin anzusetzen, in dem dieser seine Schlußerklärung über die Größe und Begrenzung des Feldes sowie über etwaige Einsprüche und widersprechende Ansprüche Dritter abzugeben hat.
Erscheint der Muter im Termine nicht, so wird angenommen, daß er seinen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums in dem auf dem Situationsrisse (§ 17) angegebenen Felde aufrechterhält und die Entscheidung der Bergbehörde über seinen Anspruch sowie über die etwaigen Einsprüche und Ansprüche Dritter erwartet.
Mängeln des Situationsrisses, die nicht vom Oberbergamte beseitigt werden (§ 33), hat der Muter auf die Aufforderung der Bergbehörde binnen sechs Wochen…
Fehlt der Mutung eine dieser Angaben, so hat der Muter dem Mangel auf die Aufforderung der Bergbehörde innerhalb einer Woche abzuhelfen. Geschieht dies nicht,…
Muter, welche auf das in der Bekanntmachung bezeichnete Feld oder auf Teile desselben ein Vorrecht zu haben glauben, können dieses Recht, sofern hierüber nicht…
Legt ein Dritter auf solche Mineralien Mutung ein, so wird dieselbe dem Bergwerkseigentümer mitgeteilt. Letzterer muß alsdann binnen vier Wochen nach Ablauf des…
Wird dagegen innerhalb dieser Frist Einspruch von der Bergbehörde erhoben, so hat diese dem Bergwerksbesitzer Gelegenheit zur Erörterung ihrer Beanstandungen zu…
Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums in einem gewissen Felde - die Mutung - muß bei dem Oberbergamte eingereicht werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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