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Die Vorschriften im achten und neunten Titel dieses Gesetzes (von den Bergbehörden und von der Bergaufsicht finden auf das Schürfen entsprechende Anwendung. Die Bergbehörde kann Schürfarbeiten auch dann untersagen, wenn sie den ungestörten Betrieb fremder Schürfarbeiten oder eines fremden Bergwerkes bedrohen.
Der Schürfer kann durch Bergverordnung des Oberbergamts verpflichtet werden, der Bergbehörde von dem Beginn und von der Einstellung der Schürfarbeiten innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu machen. Ferner kann durch Bergverordnung des Oberbergamts die Geltung der §§ 67 bis 70 und 72 bis 77 dieses Gesetzes mit den aus der Sachlage. sich ergebenden Änderungen auf Schürfarbeiten ausgedehnt werden.
Soweit es zur Durchführung der Bergaufsicht, der Vorschriften über Erteilung, Verleihung und Aufrechterhaltung von Bergbauberechtigungen und zum Schutze der in…
Bedrohen Schürfarbeiten die Sicherheit der Baue oder den ungestörten Betrieb eines fremden Bergwerkes, so kann der Bergwerksbesitzer verlangen, daß der Schürfer…
Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der Schürfarbeiten nicht gütlich. einigen, so entscheidet das Oberbergamt durch einen Beschluß…
Wird ein Betrieb den Vorschriften der §§ 67 bis 69 zuwider geführt, so kann die Bergbehörde nötigenfalls einen solchen Betrieb einstellen.
Die Oberbergämter sind befugt, für den ganzen Umfang oder für einzelne Teile ihres Verwaltungsbezirks Bergverordnungen über die im § 196 bezeichneten…
entgegen § 77 der Bergbehörde und ihren Bediensteten die zur Ausübung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.