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Wird ein Betrieb den Vorschriften der §§ 67 bis 69 zuwider geführt, so kann die Bergbehörde nötigenfalls einen solchen Betrieb einstellen.
Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die…
Das Oberbergamt kann dem Bergwerksbesitzer die Leitung des Betriebes untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn ungeeignet erscheinen lassen, die Sicherheit…
Kann der Betriebsplan auch nicht mit Änderungen, Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, so untersagt die Bergbehörde seine Ausführung.
entgegen § 66 oder § 71 Abs. 1 und 2 der Bergbehörde die Inbetriebnahme oder Einstellung des Betriebes eines Bergwerkes nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
Stellt die Bergbehörde fest, daß ein Bergwerkseigentümer die gemäß § 65 an ihn erlassene Aufforderung zur Inbetriebnahme des Bergwerks oder zur Fortsetzung des…
Die Vorschriften im achten und neunten Titel dieses Gesetzes (von den Bergbehörden und von der Bergaufsicht finden auf das Schürfen entsprechende Anwendung. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.