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Zur Konsolidation ist erforderlich:
ein notariell oder gerichtlich beurkundeter Konsolidationsakt - je nach Beschaffenheit des Falles ein Vertrag oder Beschluß der Mitbeteiligten oder eine Erklärung des Alleineigentümers,
ein von einem konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in zwei Exemplaren angefertigter Situationsriß des ganzen Feldes,
die Angabe des dem konsolidierten Bergwerke beigelegten Namens.
Die Vereinigung von zwei oder mehr Bergwerken zu einem einheitlichen Ganzen - Konsolidation - unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts (§ 49).
erhoben werden.
Bei konsolidierten Bergwerken kann der Antrag für jedes einzelne Feld gestellt werden.
den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verweisung auf den Situationsriß (§ 33),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.