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Die reale Teilung des Feldes eines Bergwerks in selbständige Felder sowie der Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts.
Dieselbe darf nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte ..., die durch die Feldesteilung oder durch den Feldesaustausch in ihren Rechten beeinträchtigt zu sein glauben, können ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur des versicherten Anspruchs gestattet. Dieses Recht muß zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb der im § 46 bestimmten Frist geltend gemacht werden. Die Bestätigung wird unter Beobachtung des Verfahrens erteilt, welches sich aus der Anwendung der §§ 42, 45 und 49 auf die vorstehenden Fälle ergibt.
Bei dem Austausch von Feldesteilen geht das Recht der erwähnten Gläubiger und anderen Realberechtigten mit der Bestätigung der Bergbehörde ohne weiteres auf den zu dem belasteten Bergwerke hinzutretenden Feldesteil über, wogegen der abgetretene Feldesteil von der dinglichen Belastung befreit wird. §§ 52, 53
Bestreitet der Bergwerkseigentümer, in dessen Felde ein Hilfsbau angelegt werden soll, seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so entscheidet hierüber das…
Dieselbe Befugnis steht ihm im Felde anderer Bergwerkseigentümer zu, sofern die Hilfsbaue die Wasser und Wetterlösung oder den vorteilhafteren Betrieb des…
Die den Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten ... im § 159 eingeräumte Befugnis steht ihnen auch in diesem Falle zu; hinsichtlich der Aufhebung des…
Sind ... Hypothekengläubiger nicht vorhanden oder haben diese von ihrem Recht, ihre Befriedigung vor der Verfallzeit zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht oder…
Nach § 161 ist auch dann zu verfahren, wenn der freiwillige Verzicht auf das Bergwerkseigentum nur einzelne Teile eines Feldes betrifft.
Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Bergwerkseigentümern zu, so hat jeder Teil das Recht, bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.