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Sind Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte ... nicht vorhanden oder ist in den Fällen des § 43 die dort bezeichnete Vereinbarung beigebracht oder sind in den Fällen des § 44 Einsprüche nicht erhoben oder die erhobenen Einsprüche (§§ 46, 47) erledigt, so entscheidet das Oberbergamt über die Bestätigung der Konsolidation.
Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Felder der einzelnen Bergwerke nicht aneinander grenzen oder wenn Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Der Bestätigungsurkunde werden die Verleihungsurkunden der einzelnen Bergwerke beigefügt.
die in § 25 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Urkunden und die Verleihungsurkunden oder die nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden nicht oder nicht vollständig…
Sind ... Hypothekengläubiger nicht vorhanden oder haben diese von ihrem Recht, ihre Befriedigung vor der Verfallzeit zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht oder…
aus Titel III Abschnitt 1 ,,Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen" die §§ 58 und 59;
Das Bergwerkseigentum wird durch die Verleihung begründet sowie durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben.
Bestreitet der Bergwerkseigentümer, in dessen Felde ein Hilfsbau angelegt werden soll, seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so entscheidet hierüber das…
Die den Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten ... im § 159 eingeräumte Befugnis steht ihnen auch in diesem Falle zu; hinsichtlich der Aufhebung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.