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In allen übrigen Fällen muß in dem Konsolidationsakt eine Bestimmung des Anteilsverhältnisses, nach welchem jedes einzelne Bergwerk in das konsolidierte Werk eintreten soll, enthalten sein. Auf diese Fälle finden alsdann die besonderen Vorschriften der §§ 45 bis 48 Anwendung.
Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass, sofern ein in die Konsolidierung einbezogenes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht…
Wird der Nennbetrag der Geschäftsanteile nach § 46 Abs. 1 Satz 2 abweichend vom Betrag der Aktien festgesetzt, so muss der Festsetzung jeder Aktionär zustimmen,…
Die Vereinigung von zwei oder mehr Bergwerken zu einem einheitlichen Ganzen - Konsolidation - unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts (§ 49).
Kann das durch die Konsolidation entstehende (konsolidierte) Werk nur als Ganzes mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden (vgl. § 98), so muß für…
Konsolidierte Abschlüsse sollten alle Angaben zu der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen in der Form von Anhangangaben zum Abschluss…
Bei konsolidierten Bergwerken kann der Antrag für jedes einzelne Feld gestellt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.