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Mit der Bestätigung der Konsolidation (§ 49) geht das Realrecht ohne weiteres auf den entsprechenden, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (§§ 44 bis 46) festgestellten Anteil an dem konsolidierten Bergwerk über.
Das Bergwerkseigentum wird durch die Verleihung begründet sowie durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben.
Der wesentliche Inhalt des Konsolidationsaktes, insbesondere die Bestimmung des Anteilsverhältnisses (§ 44), wird durch das Oberbergamt den aus dem Grundbuch…
Bei dem Austausch von Feldesteilen geht das Recht der erwähnten Gläubiger und anderen Realberechtigten mit der Bestätigung der Bergbehörde ohne weiteres auf den…
die Angabe des dem konsolidierten Bergwerke beigelegten Namens.
Die den Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten ... im § 159 eingeräumte Befugnis steht ihnen auch in diesem Falle zu; hinsichtlich der Aufhebung des…
Ist das Bergwerkseigentum durch Verleihung begründet oder durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben, so hat das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.