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Der wesentliche Inhalt des Konsolidationsaktes, insbesondere die Bestimmung des Anteilsverhältnisses (§ 44), wird durch das Oberbergamt den aus dem Grundbuch ersichtlichen Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten, sofern deren ausdrückliches Einverständnis mit dem Anteilsverhältnisse nicht beigebracht ist, unter Verweisung auf diesen und die beiden folgenden Paragraphen bekannt gemacht.
Außerdem erfolgt diese Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt.
In jedem Falle erfolgt diese Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt.
Erhebt der Bergwerkseigentümer keinen Widerspruch oder ist dieser rechtskräftig verworfen, so wird der Beschluß von dem Oberbergamt den aus dem Grundbuche ...…
Die Verleihungsurkunde ist binnen sechs Wochen nach der Ausfertigung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf…
Sind ... Hypothekengläubiger nicht vorhanden oder haben diese von ihrem Recht, ihre Befriedigung vor der Verfallzeit zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht oder…
Wahlbekanntmachungen der Bezirksregierungen werden in ihren Amtsblättern veröffentlicht.
Die Bergverordnungen sind im Amtsblatt des Regierungspräsidenten zu verkünden, in dessen Bezirk sie gelten sollen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.