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Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des Bergwerks einstellen, so hat er der Bergbehörde hiervon mindestens drei Monate vorher Anzeige zu machen.
Muß der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzerer Frist oder sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde von der beabsichtigten Inbetriebsetzung des Bergwerks mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu machen.
Werden jedoch infolge unvorhergesehener Ereignisse sofortige Abweichungen von einem Betriebsplan erforderlich, so kann der Bergwerksbesitzer oder eine von ihm…
Auf Verlangen der Bergbehörde hat der Bergwerksbesitzer Sonderbetriebspläne für bestimmte Arbeiten oder Zeiträume aufzustellen und vorzulegen. Für Arbeiten, die…
Sobald auf einem Bergwerk eine Gefahr hinsichtlich der in § 196 bezeichneten Gegenstände eintritt, ist dem Bergamt hiervon Anzeige zu machen. Der…
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, in den dafür festgesetzten Zeiträumen und Formen der Bergbehörde die vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und…
Der Schürfer kann durch Bergverordnung des Oberbergamts verpflichtet werden, der Bergbehörde von dem Beginn und von der Einstellung der Schürfarbeiten innerhalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.