Gesetze
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Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.
Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.
Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der…
Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.