Gesetze
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Der Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren unparteiisch und gerecht und wahrt die Ordnung des Ausschusses. Er ist im Ausschuss nicht stimmberechtigt. Auf die Zahl der gewählten Mitglieder nach § 4 Abs. 1 wird er nicht angerechnet.
Dem Vorsitzenden obliegt es, - die verhandlungsleitenden Verfügungen zu erlassen, insbesondere Ort und Termin von Beweiserhebungen festzulegen, - im Rahmen der durch den Ausschuss gefaßten Beschlüsse Zeugen und Sachverständige zu laden, ihre Vernehmung einzuleiten sowie Beweismittel bei den zuständigen Stellen anzufordern. Der Vorsitzende hat ferner die weiteren ihm vom Gesetz übertragenen Befugnisse.
Gegen Anordnungen des Vorsitzenden oder deren Unterlassung kann von jedem Mitglied die Entscheidung des Ausschusses beantragt werden. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die…
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschluss des Untersuchungsausschusses, auf Verlangen der Untersuchungsausschussmitglieder, die zu den Antragstellern…
Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen der übrigen Ausschussmitglieder…
Der stellvertretende Vorsitzende besitzt bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten. Übt er die Aufgaben des Vorsitzenden aus, ist er im…
Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, so unterbricht der Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.