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Der stellvertretende Vorsitzende besitzt bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten. Übt er die Aufgaben des Vorsitzenden aus, ist er im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt; seine Rechte und Pflichten als ordentliches Mitglied werden solange von einem stellvertretenden Mitglied aus seiner Fraktion wahrgenommen.
Der Vorsitzende wird von einem stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt bei Abwesenheit oder begründeter Verhinderung…
Der Vorsitzende bzw. der in Vertretung des Vorsitzenden handelnde stellvertretende Vorsitzende nimmt nicht an den Abstimmungen teil. Das Stimmrecht des…
Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter der Fraktion, der…
Der Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren unparteiisch und gerecht und wahrt die Ordnung des Ausschusses. Er ist im Ausschuss nicht stimmberechtigt. Auf…
Für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses gelten dieselben Auswahlkriterien wie für das Amt des Vorsitzenden und der anderen…
Der oder die stellvertretende Vorsitzende besitzt alle Rechte und Pflichten des oder der abwesenden Vorsitzenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.