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Sitz der Landesregierung ist der Amtssitz des Ministerpräsidenten; für Landesminister, deren Dienststelle an einem Ort außerhalb des Amtssitzes des Ministerpräsidenten liegt, gilt dieser Ort als Sitz der Landesregierung.
Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.
Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der…
§ 37 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Präsidentin oder der Präsident des Landtages tritt.
Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
Die für Landesminister geltenden Vorschriften des Artikels 64 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 der Landesverfassung sowie der §§ 3 bis 4 d und 15 bis 18 des…
Das Amtsverhältnis sämtlicher Mitglieder der Landesregierung endet a) mit der Abberufung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten nach Artikel 61…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.