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Ergeben sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen Zweifel, so ist mit dem Finanzministerium in Verbindung zu treten.
Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn
Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres…
§ 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 8 des Finanzverwaltungsgesetzes,
Andere Finanzierungswege bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ministeriums.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.