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Verlieren in Wahlkreisen gewählte Abgeordnete ihren Sitz auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, durch die eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei für verfassungswidrig erklärt wird, so wird die Wahl in diesen Wahlkreisen wiederholt. Die vom Verlust betroffenen Abgeordneten dürfen bei der Wiederholungswahl nicht als Bewerber auftreten.
Verlieren aus den Landeslisten gewählte Abgeordnete unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ihren Sitz, so bleibt dieser - vorbehaltlich des Absatzes 3 - unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags verringert sich entsprechend.
War im Falle des Absatzes 2 der vom Verlust betroffene Abgeordnete auf der Landesliste einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt, so wird der nächste nicht gewählte Bewerber dieser Landesliste einberufen.
Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für verfassungswidrig…
Wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn…
Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, wird der Sitz nach der Landesliste derjenigen…
Von der für jede Landesliste nach Absatz 4 oder 5 ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze…
Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die…
Ist der nach Absatz 1 Satz 1 Ausgeschiedene bei der Wahl nicht als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe angetreten oder ist deren Reserveliste erschöpft,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.